Sonntag, 25. September 2016

Divagation

Charakteristika des deutschen Rechtssystems
  • Im deutschen Rechtssystem haben sich Praktiken etabliert, die zweifelsohne auf die nie erfolge Aufarbeitung ihrer belasteten Vergangenheit zurückzuführen sind und nicht selten Handlungsmuster des Unrechtssystems erkennen lassen.
  • Deals und Gefälligkeitsabsprachen zwischen Rechtsorganen (Richterschaft, Anwaltschaft, Staatsanwaltschaft) widersprechen nicht selten rechtsstaatlichen Ansprüchen.
  • Anwaltszulassung stammt aus der NS-Zeit und wird von Rechtsorganen nicht selten zur Gewährung gegenseitiger Begünstigungen missbraucht.
  • Diese Dokumentation versucht diese Mechanismen transparent zu machen, um mündigen Bürgern die Angst vor Einschüchterung durch Rechtsorgane zu nehmen, um sie wiederum zur selbst bestimmten Wahrnehmung eigener Interessen zu ermutigen, damit der Leitsatz „nie mehr das Entstehen eines Unrechtssystems zuzulassen“ nicht als opportunes, aber unrealistisches Alibi für wiederkehrende Gedenktage herhalten muss.
  • Ferner erhebt die Dokumentation den Anspruch Angehörige von Rechts- und Ausführungsorganen zum Reflektieren ihres eigenen Selbstverständnisses anzuregen, um vielleicht hierdurch sicher zu stellen, das schlimmste Kapitel der Menschheitsgeschichte nie mehr aufschlagen zu müssen.
  • Überdies erhofft sich der Urheber dieser Website, dass sich der eine oder andere potentielle Übeltäter der möglichen Folgen seines Handels bewusst werde und sich dadurch von beabsichtigten, schändlichen Taten abhalten lässt.
Vorenthaltung legitimer Rechte
Laut Art. 44 Abs. 3 GG sind Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Trotz dieser grundgesetzlichen Verpflichtung hat sich im deutschen Rechtssystem eine Praxis durchgesetzt, die in anderen Bereichen auf Ablehnung stoßen würde. Als Beispiels sei hier auf den praktizierten Anwaltszwang vor diversen Gerichten hingewiesen. Die verbindlichen Kernbestimmung des GG, EMRK, ICCPR und der Charta besagen unmissverständlich, dass jede Person das Recht hat sich selbst zu verteidigen. Dennoch werden Rechtssuchende hierüber von Rechtsorganen systematisch im Unklaren gelassen. Laut Rechtsdefinition ist hier der Straftatbestand der Rechtsbeugung erfüllt. Die Absicht hierbei ist zweifellos, Rechtssuchende ihrer Menschenrechte zu berauben, Anwälte unangemessen zu begünstigen sowie den Haftungsanspruch Rechtssuchender gegenüber Anwälten zu beeinträchtigen. In anderen Bereich, wie beispielsweise der Medizin, würde ein vergleichbarer Sachverhalt als unterlassene Hilfeleistung einer Strafbewehrung unterliegen. Wie einst im Unrechtssystem hat sich das deutsche Rechtssystem Hintertüren eröffnet, um Verantwortlichen zu ermöglichen, sich einer Rechenschafdarlegung für Rechtsbeugung und Rechtsmissbrauch zu entziehen.
Opferbeschuldigung / Täter-Opfer-Umkehrung
Ein, im deutschen Rechtssystem gebräuchlicher (von Anwälten bevorzugt missbrauchter) Mechanismus ist die Täter-Opfer-Umkehrung. Hierbei wird ein Opfer in ein Licht gestellt, welches ihm unlautere Absichten oder eigenes Verschulden einer ihm auf-projizierten Rolle unterstellt. Ein eklatantes Beispiel hierfür ist der vom EGMR entschiedenen Fall 'Heinisch gegen Deutschland' bei dem alle deutsche Gerichtsinstanzen ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin unterstellten, während der EGMR darin eine elementare Missachtung grundlegender Bestimmungen des Menschenrechts erkannte. Es besteht kein Zweifel, dass dieser Mechanismus auch ausschlaggebend für die fatale deutsche Geschichte war und wohl auch als Erklärung dafür eingestuft werden muss, dass die monströsen Geschehnisse der Menschheit nur vor dem Hintergrund einer deutschen Wesensart möglich waren. Eine Missachtung dieses Bezugs birgt somit zweifellos die Gefahr einer Wiederholung mit gleichen Vorzeichen in sich. Die Erkenntnis daraus muss jeden verantwortungsbewussten Bürger dazu veranlassen, solchen Mechanismen jegliche Rechtfertigung abzusprechen und Angehörigen von Rechtsorganen, die dieses anzuwenden versuchen, unverzüglich und unmissverständlich eine Rote Karte entgegen zu halten, um dieses auf immer zu de-legitimieren.
Taktik ein schlechtes Gewissen einzureden
Im deutschen Rechtssystem wird ein Rechtssuchender grundsätzlich erst mal als unangenehmer Bittsteller wahrgenommen, der sich eigentlich dafür Entschuldigen müsste das Rechtssystem überhaupt in Anspruch zu nehmen. Rechtssuchende, die einen Rechtsanspruch gegenüber Institutionen geltend zu machen versuchen, werden grundsätzlich erst mal als Verdächtige wahrgenommen. Trotz der Erkenntnisse aus unserer unheilvollen Geschichte, werden im deutschen Rechtssystem Opfer nicht selten so behandelt als seien sie die Schuldigen. Nach wie vor gilt in der deutschen Gesellschaft die Redewendung 'naja, wird schon was dran sein', welche einst Opfer pauschal diskreditierte und damit jene Ignoranz gegenüber dem Leid von Opfern manifestierte, deren fatale Auswirkung uns durch die Geschehnisse in unser Geschichte bewusst sein sollten. Unser Rechtssystem macht hier keine Ausnahme, obwohl sie es, aufgrund der eigenen belasteten Vergangenheit, eigentlich besser wissen sollte.
Taktik der Einschüchterung
Im deutschen Rechtssystem hat sich eine Praxis etabliert, bei der sinnbildlich gesprochen mit Kanonen auf Spatzen geschossen wird. Dabei wird nicht reflektiert, dass dies genau jene Mechanismen des Unrechtssystem waren, mit dem einst Menschen zum Schweigen gebracht wurden. Anstatt wie seinerzeit durch Herren in schwarzen Ledermänteln, wendet unser Rechtssystem heute das subtilere Mittel der einstweiligen Verfügung oder vergleichbarer Mechanismen an, um Menschen zum Schweigen zu nötigen. Dabei wird offensichtlich unreflektiert außer Acht gelassen, dass derartige Mechanismen gegen das prinzipielle Menschenrecht der freien Meinungsäußerung verstoßen, weil Opfer hierdurch ihrer Identität beraubt, entmenschlicht und zur unwürdigen Kreatur, ohne jegliche Daseinsberechtigung degradiert würden. Das deutsche Rechtssystem hat einen Hang dazu, Maßnahmen zuerst umzusetzen und hinterher erst, und zwar auch nur dann, wenn ihr ein Aufschrei des Entsetzens entgegen hallt, darüber nachzudenken, ob veranlasste Maßnahmen überhaupt mit Grund- und Menschenrechten in Einklang gebracht werden können. Dieses muss leider als exakt jenes unreflektierte Verhalten bloßgestellt werden, dem Historiker und Philosophen eine maßgebliche Ursache unserer unheilvollen Geschichte zugeschrieben haben.
Fehlender Wille Fehler einzugestehen und zu korrigieren
Das deutsche Rechtssystem strapaziert immer dann gerne die Begriffe Rechtsfrieden und Rechtssicherheit, wenn es darum geht eigene Fehler möglichst unter den sprichwörtlichen Teppich zu kehren, um zu versuchen Rechtssuchenden zu vermitteln, man habe Fehler des Systems und deren Verursacher einfach hinzunehmen. Dabei wird offensichtlich bewusst ignoriert, dass Rechtsfrieden und Rechtssicherheit nur eintreten können, wenn gleichzeitig gegenüber dem einzelnen Grundrechtsträger die Unverletzlichkeit seiner Freiheitsgrundrechte gemäß Art. 1 Abs. 2 GG gewährleistet oder im Wege der Folgenbeseitigung wegen unzulässiger Grundrechteverletzung durch Rückabwicklung gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG wieder hergestellt ist.

Fehlendes Fehlermanagement
Das deutsche Rechtssystem nimmt durch eigene Charakterisierung als Rechtswissenschaft, für sich einen wissenschaftlichen Hintergrund in Anspruch. Dieser Anspruch sollte eigentlich beinhalten, dass Lehrmeinungen wie in allen anderen Wissenschaften üblich, einer ständigen Hinterfragung ausgesetzt sein sollten. Tatsache ist jedoch, dass das Rechtssystem, völlig konträr zu allen anderen wissenschaftliche Disziplinen, keinerlei Mechanismen kennt, bestehende Meinungen, Auffassungen oder Interpretation einer analytischen Betrachtung, Begutachtung und kritischen Bestandsbeurteilung auszusetzen. Hier erhebt das deutsche Rechtssystem für sich einen arroganten, übersteigernden und selbstgerechten Anspruch auf Unfehlbarkeit, dessen Rechtfertigung vor dem Hintergrund unserer Rechtsgeschichte nur angezweifelt werden kann.
Fehlender Wille zur Selbstreflexion
Der fehlende Wille zur Selbstreflexion vermittelt nicht selten den Eindruck als blickten wir lediglich auf die zwei Seiten der gleichen Medaille. Wobei die Medaille insgesamt für Abgründe, Verbrechen und Übeltat steht, während die einzelnen Seiten einer Zuordnung nach Strafbarkeit und Straflosigkeit identischer Begierden und Passionen repräsentieren. Der Weltgemeinschaft wurde einst dieses Phänomen durch Schauprozesse des deutschen Unrechtssystems anschaulich vorgeführt. So scheinen Angehörige der Rechts- und Ausführungsorganen nicht selten einer Motivation zu unterliegen, Unrecht verüben zu können, ohne sich Sorgen machen zu müssen, hierfür jemals zur Rechenschaft gezogen zu werden. Aufgrund der verweigerten Haltung von Rechts- und Ausführungsorganen zur Aufarbeitung der eigenen belasteten Vergangenheit, ist von ihnen bis heute keine Distanzierung gegenüber dieser Anomalie einer Rechtsbestimmung erfolgt. Dies vermittelt den Eindruck als wäre der 'unglückliche' Verlauf unsere Geschichte lediglich ungünstigen Umstände zu verdanken und birgt somit zweifellos die Gefahr einer Wiederholung unserer unheilvollen Historie mit identischen Vorzeichen in sich. Es steht außer Frage, dass alle von deutschem Boden ausgehenden Unrechtssysteme maßgebliches durch Rechts- und Ausführungsorgane begründet waren.
Unvermögen des Abwägens, des sich
Vergegenwärtigen, des innerlichen Diskurses
Mit philosophischer Betrachtung hatte einst Hannah Arendt 1) 2) die Mechanismen beschrieben, ohne die eine unbeirrte Wahrheitsfindung nicht möglich ist. Dies sind die Mechanismen des Abwägens, des sich Vergegenwärtigen und des innerlichen Diskurses. Nur die allumfassenden Anwendung dieser Mechanismen ist in der Lage alle Fassetten einer Wirklichkeit zu erfassen, zu beleuchten und zu bewerten, um hierdurch eine weitestgehend unbeirrbare Wahrheitsfindung sicherzustellen. Die häufig unreflektierte Perspektive von Angehörigen der Rechtsorganen scheint eine Geringschätzung dieses philosophischen Axioms in der juristischen Ausbildung anzudeuten und hinterlässt nicht selten den Eindruck einer intellektuellen Überforderung sowie einen Eindruck einer unbefriedigenden Befähigung. Wir müssen uns fragen, ob Lehrinhalte bei der Ausbildung deutscher Juristen zu kurz kommen und deshalb so häufig eine konträre Perspektive zwischen deutscher Rechtssprechung und der des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirken. Ebenso müssen wir uns fragen, ob wir Vertreter unseres Rechtssystem nicht auf das Niveau juristischer Hilfskräften zurück stufen müssen, um deren dargestellte Außenwirkung mit ihrer Befähigung in Einklang zu bringen.
Ignorieren des Paradigmenwechsels des
Grundgesetzgebers
Der Grundgesetzgeber hat, aufgrund der Erfahrungen aus dem Unrechtssystem, im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland den Schutz des Individuums als höchstes zu schützendes Rechtsgut verankert und diesem Schutz explizit durch Manifestation der Unantastbarkeit der Menschenwürde als Artikel 1 GG allen anderen Bestimmungen des Grundgesetzes vorangestellt. Dies war kein grundloser Anspruch, sondern reflektierte die Erkenntnisse, wonach die Verletzung von Menschenrechten im Unrechtssystem durch willfähriges Handeln und Gehilfenschaft aus Behörden, Organisationen, Unternehmungen, Institutionen und sonstigen Gruppierungen entfesselt wurde. Wenn das deutsche Rechtssystem heutigen Anspruchserwartungen der genannten Klientel dennoch den Individualrechten voranstellt, dann muss entweder von einem bewussten Ausblenden dieses Paradigmenwechsel des Grundgesetzgebers und damit von einem Bestreben zur Wiedererrichtung eines Unrechtssystem oder von jenem unreflektierten, auf intellektuelle Überforderung zurückzuführendes, Handeln ausgegangen werden, welches von Hannah Arendt 1) 2) in ihrer philosophischen Betrachtung als maßgebliche Triebfeder des Entstehens und Etablierens des Unrechtssystem erkannt wurde.
Fehlende Verantwortungswahrnehmung aufgrund der belasteten Vergangenheit
Bezeichnend hierfür sind die Fakten, dass weder Juristen des Unrechtssystem, noch Ärzte, welche in Menschenvernichtung durch Euthanasie oder Menschenversuche in Konzentrationslager involviert waren, je zur Rechenschaft gezogen wurden. Mit geradezu grotesken Begründungskonstrukten ist es Juristen gelungen das Handeln ihrer Berufsgenossen des Unrechtssystems zu bagatellisieren oder in einem nicht strafrechtlich relevanten Licht erscheinen zu lassen. Mit ebenso abstrusen Begründungen haben Juristen die Pensionsansprüchen einstiger Täter oder deren Witwen gerechtfertigt. Bezüglich der missachteten Verantwortungswahrnehmung ist charakterisierend, dass Beweise für monströse Geschehnisse allesamt aus Quellen damaligen Kriegsgegner stammen. Das bis heute festzustellende Handeln der Rechtsorgane lässt vermuten, dass die Opfer des Unrechtssystem wohl zum Stillschweigen ihres Leides durch einstweilige Verfügungen genötigt worden wären, wenn dieses den Rechtsorganen möglich gewesen wäre. Dabei wird missachtet, dass Opfer hierdurch ihrer Identität beraubt würden und damit exakt jene Konstellation durch Rechtsorgane besiegelt wird, wogegen die Weltwertegemeinschaft sich einst genötigt sah, die allgemeine Erklärung der Menschenrechte zu proklamieren. Dass im deutschen Rechtssystem keinerlei Lehren aus der Verstrickung in das Unrechtssystem gezogen wurden, zeigen uns Berge von Akten in Finanzdirektionen, die das entsetzliche Ausmaße von Enteignung und Arisierung mit einer Billiarden Euro Schädigung der Opfer belegen würde, welches bis heute unter Verschluss gehalten wird und damit systematisch einer Geschichtsaufarbeitung entzogen wird.

GG - Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
EMRK - Europäischen Menschenrechts Konvention 
Charta - Charta der Grundrechte der Europäischen Union 
ICCPR - Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte