Charakteristika
des deutschen Rechtssystems
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Vorenthaltung
legitimer Rechte
Laut
Art.
44 Abs. 3 GG
sind Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Rechts- und Amtshilfe
verpflichtet. Trotz dieser grundgesetzlichen Verpflichtung hat
sich im deutschen Rechtssystem eine Praxis durchgesetzt, die in
anderen Bereichen auf Ablehnung stoßen würde. Als Beispiels sei
hier auf den praktizierten Anwaltszwang vor diversen Gerichten
hingewiesen. Die verbindlichen Kernbestimmung des GG,
EMRK,
ICCPR
und der Charta
besagen unmissverständlich, dass jede Person das Recht hat sich
selbst zu verteidigen. Dennoch werden Rechtssuchende hierüber von
Rechtsorganen systematisch im Unklaren gelassen. Laut
Rechtsdefinition ist hier der Straftatbestand der Rechtsbeugung
erfüllt. Die Absicht hierbei ist zweifellos, Rechtssuchende ihrer
Menschenrechte zu berauben, Anwälte unangemessen zu begünstigen
sowie den Haftungsanspruch Rechtssuchender gegenüber Anwälten zu
beeinträchtigen. In anderen Bereich, wie beispielsweise der
Medizin, würde ein vergleichbarer Sachverhalt als unterlassene
Hilfeleistung einer Strafbewehrung unterliegen. Wie einst im
Unrechtssystem hat sich das deutsche Rechtssystem Hintertüren
eröffnet, um Verantwortlichen zu ermöglichen, sich einer
Rechenschafdarlegung für Rechtsbeugung und Rechtsmissbrauch zu
entziehen.
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Opferbeschuldigung
/ Täter-Opfer-Umkehrung
Ein,
im deutschen Rechtssystem gebräuchlicher (von Anwälten bevorzugt
missbrauchter) Mechanismus ist die Täter-Opfer-Umkehrung. Hierbei
wird ein Opfer in ein Licht gestellt, welches ihm unlautere
Absichten oder eigenes Verschulden einer ihm auf-projizierten
Rolle unterstellt. Ein eklatantes Beispiel hierfür ist der vom
EGMR entschiedenen Fall 'Heinisch gegen Deutschland' bei
dem alle deutsche Gerichtsinstanzen ein schuldhaftes Verhalten der
Klägerin unterstellten, während der EGMR darin eine
elementare Missachtung grundlegender Bestimmungen des
Menschenrechts erkannte. Es besteht kein Zweifel, dass dieser
Mechanismus auch ausschlaggebend für die fatale deutsche
Geschichte war und wohl auch als Erklärung dafür eingestuft
werden muss, dass die monströsen Geschehnisse der Menschheit nur
vor dem Hintergrund einer deutschen Wesensart möglich waren. Eine
Missachtung dieses Bezugs birgt somit zweifellos die Gefahr einer
Wiederholung mit gleichen Vorzeichen in sich. Die Erkenntnis
daraus muss jeden verantwortungsbewussten Bürger dazu
veranlassen, solchen Mechanismen jegliche Rechtfertigung
abzusprechen und Angehörigen von Rechtsorganen, die dieses
anzuwenden versuchen, unverzüglich und unmissverständlich eine
Rote Karte entgegen zu halten, um dieses auf immer zu
de-legitimieren.
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Taktik
ein schlechtes Gewissen einzureden
Im
deutschen Rechtssystem wird ein Rechtssuchender grundsätzlich
erst mal als unangenehmer Bittsteller wahrgenommen, der sich
eigentlich dafür Entschuldigen müsste das Rechtssystem überhaupt
in Anspruch zu nehmen. Rechtssuchende, die einen Rechtsanspruch
gegenüber Institutionen geltend zu machen versuchen, werden
grundsätzlich erst mal als Verdächtige wahrgenommen. Trotz der
Erkenntnisse aus unserer unheilvollen Geschichte, werden im
deutschen Rechtssystem Opfer nicht selten so behandelt als seien
sie die Schuldigen. Nach wie vor gilt in der deutschen
Gesellschaft die Redewendung 'naja, wird schon was dran sein',
welche einst Opfer pauschal diskreditierte und damit jene Ignoranz
gegenüber dem Leid von Opfern manifestierte, deren fatale
Auswirkung uns durch die Geschehnisse in unser Geschichte bewusst
sein sollten. Unser Rechtssystem macht hier keine Ausnahme, obwohl
sie es, aufgrund der eigenen belasteten Vergangenheit, eigentlich
besser wissen sollte.
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Taktik
der Einschüchterung
Im
deutschen Rechtssystem hat sich eine Praxis etabliert, bei der
sinnbildlich gesprochen mit Kanonen auf Spatzen geschossen wird.
Dabei wird nicht reflektiert, dass dies genau jene Mechanismen des
Unrechtssystem waren, mit dem einst Menschen zum Schweigen
gebracht wurden. Anstatt wie seinerzeit durch Herren in schwarzen
Ledermänteln, wendet unser Rechtssystem heute das subtilere
Mittel der einstweiligen Verfügung oder vergleichbarer
Mechanismen an, um Menschen zum Schweigen zu nötigen. Dabei wird
offensichtlich unreflektiert außer Acht gelassen, dass derartige
Mechanismen gegen das prinzipielle Menschenrecht der freien
Meinungsäußerung verstoßen, weil Opfer hierdurch ihrer
Identität beraubt, entmenschlicht und zur unwürdigen Kreatur,
ohne jegliche Daseinsberechtigung degradiert würden. Das deutsche
Rechtssystem hat einen Hang dazu, Maßnahmen zuerst umzusetzen und
hinterher erst, und zwar auch nur dann, wenn ihr ein Aufschrei des
Entsetzens entgegen hallt, darüber nachzudenken, ob veranlasste
Maßnahmen überhaupt mit Grund- und Menschenrechten in Einklang
gebracht werden können. Dieses muss leider als exakt jenes
unreflektierte Verhalten bloßgestellt werden, dem Historiker und
Philosophen eine maßgebliche Ursache unserer unheilvollen
Geschichte zugeschrieben haben.
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Fehlender
Wille Fehler einzugestehen und zu korrigieren
Das
deutsche Rechtssystem strapaziert immer dann gerne die Begriffe
Rechtsfrieden und Rechtssicherheit, wenn es darum
geht eigene Fehler möglichst unter den sprichwörtlichen Teppich
zu kehren, um zu versuchen Rechtssuchenden zu vermitteln, man habe
Fehler des Systems und deren Verursacher einfach hinzunehmen.
Dabei wird offensichtlich bewusst ignoriert, dass Rechtsfrieden
und Rechtssicherheit nur eintreten können, wenn gleichzeitig
gegenüber dem einzelnen Grundrechtsträger die Unverletzlichkeit
seiner Freiheitsgrundrechte gemäß Art. 1 Abs. 2 GG gewährleistet
oder im Wege der Folgenbeseitigung wegen unzulässiger
Grundrechteverletzung durch Rückabwicklung gemäß Art. 19 Abs. 4
Satz 2, 2. Halbsatz GG wieder hergestellt ist.
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Fehlendes
Fehlermanagement
Das
deutsche Rechtssystem nimmt durch eigene Charakterisierung als
Rechtswissenschaft, für sich einen wissenschaftlichen Hintergrund
in Anspruch. Dieser Anspruch sollte eigentlich beinhalten, dass
Lehrmeinungen wie in allen anderen Wissenschaften üblich, einer
ständigen Hinterfragung ausgesetzt sein sollten. Tatsache ist
jedoch, dass das Rechtssystem, völlig konträr zu allen anderen
wissenschaftliche Disziplinen, keinerlei Mechanismen kennt,
bestehende Meinungen, Auffassungen oder Interpretation einer
analytischen Betrachtung, Begutachtung und kritischen
Bestandsbeurteilung auszusetzen. Hier erhebt das deutsche
Rechtssystem für sich einen arroganten, übersteigernden und
selbstgerechten Anspruch auf Unfehlbarkeit, dessen Rechtfertigung
vor dem Hintergrund unserer Rechtsgeschichte nur angezweifelt
werden kann.
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Fehlender
Wille zur Selbstreflexion
Der
fehlende Wille zur Selbstreflexion vermittelt nicht selten den
Eindruck als blickten wir lediglich auf die zwei Seiten der
gleichen Medaille. Wobei die Medaille insgesamt für Abgründe,
Verbrechen und Übeltat steht, während die einzelnen Seiten einer
Zuordnung nach Strafbarkeit und Straflosigkeit identischer
Begierden und Passionen repräsentieren. Der Weltgemeinschaft
wurde einst dieses Phänomen durch Schauprozesse des deutschen
Unrechtssystems anschaulich vorgeführt. So scheinen Angehörige
der Rechts- und Ausführungsorganen nicht selten einer Motivation
zu unterliegen, Unrecht verüben zu können, ohne sich Sorgen
machen zu müssen, hierfür jemals zur Rechenschaft gezogen zu
werden. Aufgrund der verweigerten Haltung von Rechts- und
Ausführungsorganen zur Aufarbeitung der eigenen belasteten
Vergangenheit, ist von ihnen bis heute keine Distanzierung
gegenüber dieser Anomalie einer Rechtsbestimmung erfolgt. Dies
vermittelt den Eindruck als wäre der 'unglückliche' Verlauf
unsere Geschichte lediglich ungünstigen Umstände zu verdanken
und birgt somit zweifellos die Gefahr einer Wiederholung unserer
unheilvollen Historie mit identischen Vorzeichen in sich. Es steht
außer Frage, dass alle von deutschem Boden ausgehenden
Unrechtssysteme maßgebliches durch Rechts- und Ausführungsorgane
begründet waren.
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Unvermögen
des Abwägens, des sich
Vergegenwärtigen, des innerlichen Diskurses
Mit
philosophischer Betrachtung hatte einst Hannah Arendt 1)
2)
die Mechanismen beschrieben, ohne die eine unbeirrte
Wahrheitsfindung nicht möglich ist. Dies sind die Mechanismen des
Abwägens, des sich Vergegenwärtigen und des innerlichen
Diskurses. Nur die allumfassenden Anwendung dieser Mechanismen ist
in der Lage alle Fassetten einer Wirklichkeit zu erfassen, zu
beleuchten und zu bewerten, um hierdurch eine weitestgehend
unbeirrbare Wahrheitsfindung sicherzustellen. Die häufig
unreflektierte Perspektive von Angehörigen der Rechtsorganen
scheint eine Geringschätzung dieses philosophischen Axioms in der
juristischen Ausbildung anzudeuten und hinterlässt nicht selten
den Eindruck einer intellektuellen Überforderung sowie einen
Eindruck einer unbefriedigenden Befähigung. Wir müssen uns
fragen, ob Lehrinhalte bei der Ausbildung deutscher Juristen zu
kurz kommen und deshalb so häufig eine konträre Perspektive
zwischen deutscher Rechtssprechung und der des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte bewirken. Ebenso müssen wir uns
fragen, ob wir Vertreter unseres Rechtssystem nicht auf das Niveau
juristischer Hilfskräften zurück stufen müssen, um deren
dargestellte Außenwirkung mit ihrer Befähigung in Einklang zu
bringen.
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Ignorieren
des Paradigmenwechsels des
Grundgesetzgebers
Der
Grundgesetzgeber hat, aufgrund der Erfahrungen aus dem
Unrechtssystem, im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland den
Schutz des Individuums als höchstes zu schützendes Rechtsgut
verankert und diesem Schutz explizit durch Manifestation der
Unantastbarkeit der Menschenwürde als Artikel 1 GG allen
anderen Bestimmungen des Grundgesetzes vorangestellt. Dies war
kein grundloser Anspruch, sondern reflektierte die Erkenntnisse,
wonach die Verletzung von Menschenrechten im Unrechtssystem durch
willfähriges Handeln und Gehilfenschaft aus Behörden,
Organisationen, Unternehmungen, Institutionen und sonstigen
Gruppierungen entfesselt wurde. Wenn das deutsche Rechtssystem
heutigen Anspruchserwartungen der genannten Klientel dennoch den
Individualrechten voranstellt, dann muss entweder von einem
bewussten Ausblenden dieses Paradigmenwechsel des
Grundgesetzgebers und damit von einem Bestreben zur
Wiedererrichtung eines Unrechtssystem oder von jenem
unreflektierten, auf intellektuelle Überforderung
zurückzuführendes, Handeln ausgegangen werden, welches von
Hannah Arendt 1)
2)
in ihrer philosophischen Betrachtung als maßgebliche Triebfeder
des Entstehens und Etablierens des Unrechtssystem erkannt wurde.
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Fehlende
Verantwortungswahrnehmung aufgrund der belasteten Vergangenheit
Bezeichnend
hierfür sind die Fakten, dass weder Juristen des Unrechtssystem,
noch Ärzte, welche in Menschenvernichtung durch Euthanasie oder
Menschenversuche in Konzentrationslager involviert waren, je zur
Rechenschaft gezogen wurden. Mit geradezu grotesken
Begründungskonstrukten ist es Juristen gelungen das Handeln ihrer
Berufsgenossen des Unrechtssystems zu bagatellisieren oder in
einem nicht strafrechtlich relevanten Licht erscheinen zu lassen.
Mit ebenso abstrusen Begründungen haben Juristen die
Pensionsansprüchen einstiger Täter oder deren Witwen
gerechtfertigt. Bezüglich der missachteten
Verantwortungswahrnehmung ist charakterisierend, dass Beweise für
monströse Geschehnisse allesamt aus Quellen damaligen
Kriegsgegner stammen. Das bis heute festzustellende Handeln der
Rechtsorgane lässt vermuten, dass die Opfer des Unrechtssystem
wohl zum Stillschweigen ihres Leides durch einstweilige
Verfügungen genötigt worden wären, wenn dieses den
Rechtsorganen möglich gewesen wäre. Dabei wird missachtet, dass
Opfer hierdurch ihrer Identität beraubt würden und damit exakt
jene Konstellation durch Rechtsorgane besiegelt wird, wogegen die
Weltwertegemeinschaft sich einst genötigt sah, die allgemeine
Erklärung der Menschenrechte zu proklamieren. Dass im
deutschen Rechtssystem keinerlei Lehren aus der Verstrickung in
das Unrechtssystem gezogen wurden, zeigen uns Berge von Akten in
Finanzdirektionen, die das entsetzliche Ausmaße von Enteignung
und Arisierung mit einer Billiarden Euro Schädigung der Opfer
belegen würde, welches bis heute unter Verschluss gehalten wird
und damit systematisch einer Geschichtsaufarbeitung entzogen wird.
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