(Auszug
aus der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ...)
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Da
die Anerkennung
der angeborenen Würde
und der gleichen
und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft
der Menschen
die Grundlage
von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
da
die Nichtanerkennung
und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt
haben, die das Gewissen
der Menschheit mit Empörung erfüllen, und da
verkündet worden ist, daß einer Welt, in der die Menschen Rede-
und Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not genießen,
das höchste Streben des Menschen gilt,
da
es notwendig ist, die Menschenrechte
durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch
nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen
Tyrannei und Unterdrückung zu greifen,
da
es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen
zwischen den Nationen zu fördern,
da
die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an
die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde
und den Wert der menschlichen Person und an die
Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und
beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere
Lebensbedingungen
in größerer Freiheit zu fördern,
da
die Mitgliedstaaten
sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten
Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der
Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken,
da
ein gemeinsames
Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von größter
Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist,
verkündet
die Generalversammlung
diese
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern
und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, da mit jeder
einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich
diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen,
durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und
Freiheiten zu fördern und
durch fortschreitende nationale und internationale Maßnahmen ihre
allgemeine und tatsächliche
Anerkennung und Einhaltung durch die Bevölkerung der
Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bevölkerung der ihrer
Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.
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